30.10.2025
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dreht sich um die unentgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch und ein hierzu kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führe der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liege darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), so der BFH (Urteil vom 29.01.2025, X R 35/19).
Das gelte für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter würden Privatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb laut BFH nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt.
Die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehaltsnießbrauch sei dagegen weiterhin zu Buchwerten nach § 6 Absatz 3 EStG möglich. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird, sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2 Alt. 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 EStG) vereinbart ist.
Für die Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch hatte der BFH bereits mit Urteil vom 25.01.2017 (X R 59/14) die Buchwertfortführung nach § 6 Absatz 3 EStG versagt.
Das BMF stellt zur Anwendung der Urteilsgrundsätze bei Übertragungen aktiver Gewerbebetriebe klar: Die Urteilsgrundsätze seien für alle Übertragungen ab 17.04.2025 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen sei eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Absatz 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich. Bei Übertragungen vor dem 17.04.2025 gelte: Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, seien die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers könnten in diesen Fällen unverändert die Buchwerte nach § 6 Absatz 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben laut BMF beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28.10.2025, IV C 6 - S 2240/00044/019/033