30.10.2025
Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Die zwei Kläger sind Mitglieder des Ortsgemeinderates. Bei der Wahl zum Ersten Beigeordneten trat nur ein Kandidat an. Zur Abstimmung im Rat wurden an die Ratsmitglieder Stimmzettel zweifach gefaltet verteilt, auf denen die Abstimmungsmöglichkeiten "ja" und "nein" mit einem entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen vorgedruckt waren. Der Wahlausschuss stellte zehn gültige Ja-Stimmen und acht gültige Nein-Stimmen fest. Zwei Stimmzettel, auf denen nach einmaligem Auffalten jeweils lediglich das Wort "nein" handschriftlich vermerkt war, wertete der Wahlausschuss als ungültig.
Die Wahlbeschwerde der Kläger wies die Kommunalaufsichtsbehörde zurück. Der Wille der abstimmenden Ratsmitglieder sei nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Ratsmitglieder seien vor der Wahl ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass "ja" oder "nein" anzukreuzen sei. Das Ausschreiben des Wortes "nein" könne auch als Ablehnung der gesamten Abstimmung gewertet werden. Der hiergegen gerichteten Klage gab das VG statt und verpflichtete den Beklagten dazu, die Wahl für ungültig zu erklären.
Die Wahl leide an einem Fehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Die beiden Stimmzettel seien als gültig zu bewerten gewesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung sei die Erkennbarkeit des Wählerwillens wesentlich. Diese sei hier gegeben, da nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe und die Interpretation des Wortes "nein" keinen Spielraum lasse. Auf den Umstand, dass Kästchen zur Abstimmung vorgedruckt gewesen seien, und einen möglichen Vorabhinweis in der Sitzung hinsichtlich der Form der Stimmabgabe komme es nicht an. Die Gemeindeordnung sehe keinen Spielraum für eine verbindliche formelle Konkretisierung der Wahlhandlung vor. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl sei durch das handschriftliche Ausfüllen nicht gegeben.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 14.10.2025, 3 K 569/24.MZ, nicht rechtskräftig