30.10.2025
Die Halloween-Dekoration, mit der Bewohner der Teutoburgia-Siedlung in Herne ihre Vorgärten und Häuserfassaden versehen haben, muss nicht entfernt werden – auch, wenn sich ein Bürger daran stört. Dass die Siedlung unter Denkmalschutz steht, hält das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen für irrelevant.
In der Teutoburgia-Siedlung, nach Angaben der Stadt Herne im Internet eine der schönsten ehemaligen Bergarbeitersiedlungen im Revier, haben Anwohner ihre Häuser und Vorgärten zu Halloween unter anderem mit großen Gruselfiguren wie Gespenster- und Hexenpuppen sowie künstlichen Spinnennetzen an den Hauswänden dekoriert.
Der außerhalb der Teutoburgia-Siedlung wohnende Antragsteller beschwerte sich bei der Stadt über die Dekoration und begehrte mit seinem am 25.10.2025 bei Gericht eingegangenen Eilantrag, die Stadt solle gegen die Dekoration vorgehen. Diese sei zu beseitigen, weil sie das historische Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Zechensiedlung grob beeinträchtige. Zudem lockten die aufwendigen Halloween-Inszenierungen zahlreiche Besucher an. Diese blockierten die Rettungswege. Anwohner beschwerten sich über Lärm und Falschparker. Die Reaktion der Stadt Herne mit verkehrslenkenden Maßnahmen übergehe das eigentliche Problem. Die Stadt müsse den denkmalgerechten Zustand wiederherstellen.
Das VG Gelsenkirchen hat den Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei ersichtlich, dass er durch die Dekorationen in eigenen Rechten verletzt sein und einen Anspruch auf ein Einschreiten der Stadt haben könnte. Er habe weder Grundeigentum in der Siedlung noch wohne er dort. Der Denkmalschutz bestehe im öffentlichen Interesse und diene nicht dem Schutz Einzelner, die in keinem räumlichen Bezug zu dem geschützten Denkmal stehen. Unabhängig davon beeinträchtigten die nur für einen kurzen Zeitraum vorhandenen Dekorationen den Denkmalwert nicht, stellt das Gericht klar.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025, 16 L 2124/25, nicht rechtskräftig