18.09.2025
Die Kopie eines Testaments kann nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des "Original-Testaments" verbleiben – so das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.
Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses nur als Kopie vor.
Zwei vom Amtsgericht (AG) befragte Zeuginnen gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das "Original-Testament" geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das AG den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.
Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt: Zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts sei grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist dieses jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie ausreichen. Hierfür gelten laut OLG jedoch hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des "Original-Testaments" bewiesen werden könne. Errichtung, Form und Inhalt des Testaments müssten so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.
Vorliegend seien auch nach Anhörung der Zeuginnen einige Zweifel an der Wirksamkeit des "Original-Testaments" verblieben, so das OLG. Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. So hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert.
Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel.
Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.08.2025, 8 W 66/24