02.12.2025
Die Anlage "Steuerliche Präferenzregelungen im Sinne des § 138e Absatz 1 Nr. 3 Buchst. e) Doppelbuchst. bb) der Abgabenordnung (AO) und nichtkooperierende Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 138e Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) AO" zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.03.2021, das die Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§§ 138d ff. AO) betrifft, wurde auf den Stand 21.11.2025 aktualisiert. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hin.
Die Anlagen zum BMF-Schreiben mit den Ständen vom 01.04.2021, 12.10.2021, 26.07.2022, 24.10.2022, 21.02.2023, 23.10.2023, 26.02.2024, 06.02.2025 sowie 03.04.2025 behalten laut BZSt ihre Gültigkeit für ältere Fälle.
Das BMF-Schreiben nebst Anlage ist nach Angaben des Amtes auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zu finden unter "Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > Austausch von Steuergestaltungen > Vorschriften".
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 24.11.2025