02.12.2025
Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden. Deswegen haftet die Gemeinde nicht, wenn aufgrund der Bruchstelle am Straßenrand ein Reifen an einem Auto platzt. Das hält das Landgericht (LG) Flensburg fest.
Ein Mann fuhr auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus der entgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr daher auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörte er einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Dies geschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 Zentimeter groß war. Der Mann behauptete, dass er den Rand der Straße mit tiefen Schlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz für die geplatzten Reifen.
Ohne Erfolg: Das LG Flensburg erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist.
Landgericht Flensburg, Urteil vom 05.09.2025, 2 O 90/25, rechtskräftig