02.12.2025
Wer als "Brautstylistin" Hochsteck- beziehungsweise Brautfrisuren anbietet, übt eine Tätigkeit aus dem Friseur-Handwerk aus und bedarf einer Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.
Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als "Make-up Artist" in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- beziehungsweise Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte ab: Es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.
Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als "Hair Stylist" nicht eintragungspflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung des Eintrags als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer: Bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet.
Dieser Ansicht schloss sich die zuständige Einzelrichterin nicht an und wies die Klage ab. Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als "Hair Artist" der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essenzielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteckfrisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als "Make-up Artist" betrachtet werden.
Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Handwerksordnung, so das VG. Eine solche setze unter anderem voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, das heißt sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.
Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als "Make-up Artist" auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer aus §§ 20, 13 Handwerksordnung. Denn, so das VG, die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig.
Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 10.11.2025, 2 K 5830/25.TR