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02.12.2025

Nicht ohne mein Kopftuch: Tätigkeit als Richterin zu Recht versagt

Eine Juristin bewirbt sich beim Land Hessen auf eine Stelle als Richterin oder Staatsanwältin. Die gläubige Muslimin tut kund, ihr Kopftuch auch in mündlichen Verhandlungen anlassen zu wollen. Das Landesjustizministerium durfte ihre Einstellung daher ablehnen, hat das Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden.

Die bisher als Anwältin tätige Frau sieht für sich das Tragen eines Kopftuchs als religiös verbindlich an. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung als Richterin oder Staatsanwältin erklärte sie auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Das hessische Justizministerium lehnte die Bewerbung daraufhin ab.

Zu Recht, wie das VG Darmstadt entschied. Das Ministerium habe die Eignung der Juristin verneinen dürfen, weil diese nicht bereit war, ihr Kopftuch während des Kontakts mit den Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dies sei insbesondere mit der Religionsfreiheit der Muslimin vereinbar – aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts. Als solches seien hier der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Verfahrensbeteiligter betroffen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könne das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Richterin oder eine Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden.

Der staatlichen Neutralitätspflicht komme vor Gericht eine besondere Bedeutung zu, betont das VG. Die Verfahrensbeteiligten setzten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen voraus. Dies rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit der Anwältin ein hoher Wert zukomme.

Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß. Denn von der Bewerberin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Dass ihr damit der Zugang zum richterlichen beziehungsweise staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt bleibe, werde dadurch abgemildert, dass sich die Frau freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für eine Bewerbung als Richterin oder Staatsanwältin entschieden habe.

Das VG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Diese kann beim Verwaltungsgerichtshof Hessen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Darmstadt, PM vom 01.12.2025, 1 K 2792/24.DA, nicht rechtskräftig